2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger auferlegt. - 11 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'338.00 (inkl. Auslagenpauschale und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)