Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'338.00 (Fr. 3'500.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.