Eine besondere Situation im Sinne von Art. 107 ZPO, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insofern bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung und die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) festzusetzen und wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.