5.3. Mit Entscheid vom 9. August 2022 im Verfahren ZOR.2022.8 wurde die Berufung des Klägers in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid zurückgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1.1). Insofern hat der Kläger zwar teilweise im obergerichtlichen Verfahren obsiegt, die Vorinstanz hat die Klage jedoch auch nach weiteren Abklärungen mit ihrem neuen Entscheid abgewiesen, womit der Kläger auch die Kosten für den obergerichtlichen Zwischenentscheid aus dem Verfahren ZOR.2022.8 zu tragen hat (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2). Eine besondere Situation im Sinne von Art.