LC230038 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ist im Berufungsverfahren nicht massgebend, da sich der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht auf weniger als Null reduzieren kann und in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten ist. Damit fehlt dem Kläger ein Feststellungsinteresse (er macht ein solches auch nicht geltend). Auf die Berufung ist daher in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge nicht einzutreten.