4.4. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, betragen die Kinderrenten insgesamt Fr. 3'790.90 und übersteigen die mit Entscheid vom 25. Juni 2015 festgesetzten Kindsunterhaltbeiträge von insgesamt Fr. 2'200.00. Entsprechend sind diese Kinderrenten in voller Höhe an die Kinder auszurichten und der familienrechtliche Unterhaltsanspruch reduziert sich von Gesetzes wegen (Art. 285a Abs. 3 ZGB) auf Null, da die Kinderunterhaltbeiträge komplett durch die Rente gedeckt werden. Damit ist eine Abänderungsklage unnötig (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC230038 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.).