4.3. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu bezahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Soweit die Sozialversicherungsbeiträge höher als die Unterhaltsbeiträge ausfallen, verringert sich der Unterhaltsanspruch infolge der Ausrichtung der Rente auf null.