Weiter bringt er vor (Berufung Ziff. III./2), er habe im Zeitpunkt der Abänderungsklage noch nicht gewusst, ob tatsächlich Renten gesprochen würden für die Kinder und wenn ja, in welcher Höhe. Angesichts des Umstandes, dass er im damaligen Zeitpunkt über keinerlei Einkommen verfügt habe, aus dem er seiner Unterhaltsverpflichtung habe nachkommen können, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als die Abänderungsklage einzureichen. Tatsächlich wäre die Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht nötig gewesen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits festgestanden hätte, dass Rentenleistungen zu Gunsten der Kinder ausgerichtet würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.