4.2. Der Kläger führt aus (Berufung Ziff. III./1), mit Eingabe vom 27. November 2023 habe er der Vorinstanz mitgeteilt, dass ihm ab 2017 eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Damit sei in klassischer Weise ein Abänderungstatbestand erfüllt. Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig und auf eine Invalidenrente angewiesen. Die Vorinstanz stelle fest, dass das Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Entscheids vom 25. Juni 2015 Fr. 8'318.10 betragen habe, das aktuelle Einkommen belaufe sich auf Fr. 7'183.85. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass sie das frühere Nettoeinkommen einem Bruttoeinkommen gegenüberstelle.