2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Berufungsverfahren über Minderjährigenunterhalt zu befinden ist, auf den sowohl die uneingeschränkte Untersuchungs- als auch die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), ist die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. D.h. neue Tatsachen und Beweismittel sind unbeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).