3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die beiden Verfahren vor Bezirksgericht Lenzburg und für das Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau (ZOR.2022.8) eine Parteientschädigung von Fr. 12'973.10 zu bezahlen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. April 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: