4. b) Es sei festzustellen, dass die dem Kläger zugesprochenen IV-Kinder- renten sowie die daraus resultierenden Kinderrenten aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten direkt ausbezahlt werden.' 2. Die Gerichtskosten in den Verfahren OF.2017.151, des Obergerichts im Verfahren ZOR.2022.8 und im Verfahren OF.2022.152 vollumfänglich der Beklagten auferlegen.