5. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten werden ihm im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Verfahren ZOR.2022.8 im Umfang von CHF 3'500.00 einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. " 3. 3.1. Der Kläger erhob am 28. Februar 2025 fristgerecht Berufung gegen diesen ihm am 30. Januar 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 27. Januar 2025 in Ziff. 2, 3.1, 4 und 5 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: