3. 3.1. Die Gerichtskosten – bestehend aus der noch offenen Entscheidgebühr für das begründete Urteil im Verfahren OF.2017.151 im Betrag von CHF 450.00, der Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ZOR.2022.8 im Umfang von CHF 3'500.00 sowie der Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens im Betrag von CHF 3'000.00 – von insgesamt CHF 6'950.00 werden dem Kläger auferlegt. 3.2. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des Verfahrens OF.2017.151 bereits CHF 1'350.00 an die Gerichtskasse Lenzburg bezahlt hat.