4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 [Beklagte im vorliegenden Verfahren OF.2022.152] eine Parteientschädigung von CHF 4'325.75 (inkl. MWSt von CHF 309.25) zu bezahlen." 2.5. Mit Entscheid vom 9. August 2022 (ZOR.2022.8) erkannte das Obergericht des Kantons Aargau u.a. Folgendes: -5- " 1. 1.1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Gerichtpräsidiums Lenzburg vom 14. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid an dieses zurückgewiesen wird.