" 1. Es seien Ziff. 2 – 4. der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Scheidungskonvention vom 26. September 2013 / 7. Oktober 2013 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: "[…] 4. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und die Erziehung der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - CHF 650.00 je Kind pro Monat bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes."