Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.10 (OF.2022.152) Entscheid vom 11. September 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Gegenstand Änderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die von den Parteien am tt.mm. 2004 vor dem Zivilstandsamt Q._____ ge- schlossene Ehe wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. November 2013 geschieden. Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2004, sowie D._____, geboren am tt.mm. 2006, wurde der gemeinsame Antrag der Parteien genehmigt, dass sie bei der Beklagten leben sollten. Genehmigt wurden auch die von den Parteien vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge (für die Kinder je Fr. 1'000.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr und Fr. 1'100.00 danach bis zur Volljäh- rigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung sowie für die Beklagte [in jenem Verfahren Klägerin] persönlich Fr. 2'500.00 ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Oktober 2014, Fr. 2'400.00 von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 und Fr. 2'300.00 vom 1. No- vember 2016 bis 31. Oktober 2022). In einem ersten vom Kläger angestrengten Abänderungsverfahren (OF.2015.54) wurde gestützt auf eine genehmigte Vereinbarung der Par- teien der persönliche Unterhalt für die Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2015 bis 31. Oktober 2016 auf Fr. 1'900.00 und Fr. 1'800.00 von 1. November 2016 bis 31. Oktober 2022 herabgesetzt (Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. Juni 2015). 2. 2.1. Mit Klage vom 12. Dezember 2017 stellte der Kläger u.a. folgende Anträge (im Verfahren OF.2017.151): " 1. Das Scheidungsurteil vom 12. November 2013 des Bezirksgerichts Brem- garten sei: […] In Ziffer 4 des Dispositivs wie folgt abzuändern: Der Unterhalt von A._____ für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf CHF 0.- zu setzen. Der Unterhalt von B._____ für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf CHF 800.- zu setzen. Die Unterhaltbeiträge und gesetzlichen Kinderzulagen seien an A._____ an ein noch zu nennendes Konto zu entrichten. In Ziffer 5. lit. a des Dispositivs wie folgt abzuändern: Die Unterhaltszahlungen an B._____ seien per 1. November 2017 auf CHF 0.- zu setzen. -3- 2. In Abänderung der Ziffer 10 der mit Ehescheidungsurteil des Gerichtsprä- sidiums Bremgarten vom 12. November 2013 (OF.2013.19) genehmigten Scheidungskonvention vom 7. Oktober 2013 werden die Kennzahlen per 1. November 2017 wie folgt angepasst: - Einkommen B._____ (60% netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): CHF 4'500.- - Vermögen B._____: CHF 80'000.- - Einkommen aus Arbeit A._____: CHF 0.- - Einkommen/Monat aus Liegenschaft (brutto): CHF 1'500.- - Vermögen A._____: CHF 0.- 3. Es sei dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. " 2.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichte der Kläger eine Klageergänzung ein und stellte u.a. folgende Anträge (im Verfahren OF.2017.151): " 1. Es seien Ziff. 2 – 4. der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Fa- miliengerichts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Schei- dungskonvention vom 26. September 2013 / 7. Oktober 2013 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: "[…] 4. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger an die Kosten des Unter- halts und die Erziehung der Kinder monatlich vorschüssig folgende Bei- träge zu bezahlen: - CHF 650.00 je Kind pro Monat bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes." Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages nach Abschluss des Beweisver- fahrens wird vorbehalten. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Fa- miliengerichts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Schei- dungskonvention vom 26. September 2013 / 7. Oktober 2013 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: "4.a. Es sei festzustellen, dass der Kläger zurzeit nicht in der Lage ist, Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4.b. Es sei festzustellen, dass allfällige dem Kläger rückwirkend zugespro- chene IV-Kinderrenten den beiden Kindern der Parteien C._____ und D._____ zustehen." -4- 3. Ziff. 1. – 2. der mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Brem- garten vom 25. Juni 2015 genehmigten Vereinbarung vom 25. Juni 2015 seien aufzuheben und wie folgt zu formulieren: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nach- ehelichen Unterhalt schulden. 2. Es wird von den folgenden Kennzahlen ausgegangen: - Einkommen der Beklagten bis 31.03.2018 (netto, 60% Pensum inkl. 13. ML, exkl. KZ) CHF 3'450.00 - Einkommen der Beklagten ab 01.04.2018 (netto, 100% Pensum inkl. 13. ML, exkl. KZ) CHF 5'750.00 - Einkommen des Klägers (Nettomietertrag): CHF 794.00". Die Anpassung der Kennzahlen nach Abschluss des Beweisverfahrens wird vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer). " 2.3. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2019 beantragte die Beklagte die Ab- weisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 2.4. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 (OF.2017.151) erkannte das Bezirks- gericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Das Verfahren wird im Umfang des klägerischen Antrags Ziffer 1 gemäss Klageergänzung vom 19. Januar 2018 infolge Klagerückzugs abgeschrie- ben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr für das begründete Urteil von CHF 1'800.00, werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 [Beklagte im vorliegenden Verfahren OF.2022.152] eine Parteientschädigung von CHF 4'325.75 (inkl. MWSt von CHF 309.25) zu bezahlen." 2.5. Mit Entscheid vom 9. August 2022 (ZOR.2022.8) erkannte das Obergericht des Kantons Aargau u.a. Folgendes: -5- " 1. 1.1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ent- scheid des Gerichtpräsidiums Lenzburg vom 14. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid an dieses zurückgewiesen wird. 1.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2 nicht mehr Verfahrenspartei ist. […] " 2.6. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde das Verfahren gestützt auf die über- einstimmenden Anträge der Parteien sistiert. 2.7. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Das Verfahren wird im Umfang des klägerischen Antrags Ziffer 1 gemäss Klageergänzung vom 19. Januar 2018 infolge Klagerückzugs (im Verfah- ren OF.2017.151) abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten – bestehend aus der noch offenen Entscheidgebühr für das begründete Urteil im Verfahren OF.2017.151 im Betrag von CHF 450.00, der Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ZOR.2022.8 im Umfang von CHF 3'500.00 sowie der Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens im Betrag von CHF 3'000.00 – von insgesamt CHF 6'950.00 werden dem Kläger auferlegt. 3.2. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des Verfahrens OF.2017.151 bereits CHF 1'350.00 an die Gerichtskasse Lenzburg bezahlt hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren OF.2017.151 eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von CHF 4'853.25 (inkl. 7.7 % MwSt. von CHF 347.00), für das Verfahren ZOR.2022.8 eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von CHF 1'941.30 (inkl. 7.7 % MwSt. von CHF 138.80) und für das Verfahren OF.2022.152 eine Parteientschädigung in der richterlich festge- setzten Höhe von CHF 2'911.95 (inkl. 7.7 % MwSt. von CHF 208.20), total ausmachend CHF 9'706.50 (inkl. 7.7 % MwSt. von CHF 694.00), zu erset- zen. -6- 5. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten werden ihm im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Verfahren ZOR.2022.8 im Umfang von CHF 3'500.00 einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zu- rückgefordert werden. " 3. 3.1. Der Kläger erhob am 28. Februar 2025 fristgerecht Berufung gegen diesen ihm am 30. Januar 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 27. Januar 2025 in Ziff. 2, 3.1, 4 und 5 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1. Es sei Ziff. 4 der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Familienge- richts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Scheidungskon- vention vom 26. September/7. Oktober 2013 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: '4. a) Es sei die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen, aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. b) Es sei festzustellen, dass die dem Kläger zugesprochenen IV-Kinder- renten sowie die daraus resultierenden Kinderrenten aus der berufli- chen Vorsorge der Beklagten direkt ausbezahlt werden.' 2. Die Gerichtskosten in den Verfahren OF.2017.151, des Obergerichts im Verfahren ZOR.2022.8 und im Verfahren OF.2022.152 vollumfänglich der Beklagten auferlegen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die beiden Verfahren vor Bezirksgericht Lenzburg und für das Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau (ZOR.2022.8) eine Parteientschädigung von Fr. 12'973.10 zu bezahlen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. April 2025 beantragte die Beklagte die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch diesen beschwert und hat die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Damit steht einem Ein- treten auf seine Berufung nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Berufungs- verfahren über Minderjährigenunterhalt zu befinden ist, auf den sowohl die uneingeschränkte Untersuchungs- als auch die Offizialmaxime zur Anwen- dung gelangt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), ist die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. D.h. neue Tatsachen und Beweismittel sind unbeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Vor Vorinstanz hat der Kläger in der von ihm erhobenen Abänderungsklage nicht nur die Abänderung von Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen verlangt, sondern zusätzlich die Umteilung der Obhut über die Kinder der Parteien (C._____ und D._____) von der Beklagten auf ihn. Im letzten Punkt wurde das Verfahren durch den vom Kläger anlässlich der Hauptver- handlung erklärten Rückzug ohne Entscheid unmittelbar beendet (Art. 241 ZPO und BGE 139 III 133 E. 1.2). In Bezug auf den nachehelichen Unter- halt wird der vorinstanzliche Entscheid gemäss den Berufungsanträgen nicht angefochten. Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig noch über die Kinderunterhaltsbeiträge bzw. deren Abänderung sowie die erstinstanz- liche Kostenregelung zu befinden. 4. 4.1. Die Vorinstanz führt unter anderem aus (angefochtener Entscheid E. 3.4.6.2), der Kläger habe in seiner Eingabe vom 27. November 2023 die Rentenansprüche seiner beiden Kinder von insgesamt Fr. 3'790.90 pro Mo- nat anerkannt. Dabei handle es sich klarerweise um Einkommensersatz wegen eingetretener Invalidität. Die Kinderrenten überstiegen die bisheri- gen Unterhaltsansprüche gemäss Entscheid vom 25. Juni 2015, sodass sich der familienrechtliche Anspruch auf Null reduziere. -8- 4.2. Der Kläger führt aus (Berufung Ziff. III./1), mit Eingabe vom 27. November 2023 habe er der Vorinstanz mitgeteilt, dass ihm ab 2017 eine Invaliden- rente zugesprochen worden sei. Damit sei in klassischer Weise ein Abän- derungstatbestand erfüllt. Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig und auf eine Invalidenrente angewiesen. Die Vorinstanz stelle fest, dass das Ein- kommen des Klägers zum Zeitpunkt des Entscheids vom 25. Juni 2015 Fr. 8'318.10 betragen habe, das aktuelle Einkommen belaufe sich auf Fr. 7'183.85. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass sie das frühere Netto- einkommen einem Bruttoeinkommen gegenüberstelle. Dem Kläger sei ab 1. Januar 2017 eine IV- sowie eine PK-Rente zugesprochen worden. Erst im Jahr 2024 habe er dafür sämtliche IV-Beiträge und Steuern rückwirkend bezahlen müssen. Es ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.00. Weiter bringt er vor (Berufung Ziff. III./2), er habe im Zeitpunkt der Abände- rungsklage noch nicht gewusst, ob tatsächlich Renten gesprochen würden für die Kinder und wenn ja, in welcher Höhe. Angesichts des Umstandes, dass er im damaligen Zeitpunkt über keinerlei Einkommen verfügt habe, aus dem er seiner Unterhaltsverpflichtung habe nachkommen können, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als die Abänderungsklage einzu- reichen. Tatsächlich wäre die Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht nötig gewesen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits fest- gestanden hätte, dass Rentenleistungen zu Gunsten der Kinder ausgerich- tet würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Bleibe es bei der Kla- geabweisung, bleibe der Ehescheidungsentscheid, welcher verbindliche Unterhaltsbeiträge festlege, bestehen, obschon gemäss Wortlaut von Art. 285a Abs. 3 ZGB hierfür kein Platz mehr sei. 4.3. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nach- träglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kin- des bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu bezahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Soweit die Sozialversicherungsbeiträge höher als die Unterhaltsbeiträge ausfallen, verringert sich der Unterhaltsanspruch in- folge der Ausrichtung der Rente auf null. Es ist dennoch die volle Sozial- versicherungsleistung an das Kind auszurichten (FANKHAUSER, in: Kom- mentar zum Familienrecht, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 285a ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bas- ler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 285a ZGB; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.1 f.). Art. 285a Abs. 3 ZGB schliesst eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages nicht aus, soweit sich die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen -9- Elternteils infolge der Invalidität erheblich verändert und die automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrages seiner neuen Leistungsfähigkeit nicht genügend Rechnung trägt (FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 13 zu Art. 285a ZGB). 4.4. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, betragen die Kinderrenten ins- gesamt Fr. 3'790.90 und übersteigen die mit Entscheid vom 25. Juni 2015 festgesetzten Kindsunterhaltbeiträge von insgesamt Fr. 2'200.00. Entspre- chend sind diese Kinderrenten in voller Höhe an die Kinder auszurichten und der familienrechtliche Unterhaltsanspruch reduziert sich von Gesetzes wegen (Art. 285a Abs. 3 ZGB) auf Null, da die Kinderunterhaltbeiträge kom- plett durch die Rente gedeckt werden. Damit ist eine Abänderungsklage unnötig (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC230038 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ist im Berufungsver- fahren nicht massgebend, da sich der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht auf weniger als Null reduzieren kann und in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten ist. Damit fehlt dem Kläger ein Feststellungsinteresse (er macht ein solches auch nicht geltend). Auf die Berufung ist daher in Bezug auf die Kinderunterhaltsbei- träge nicht einzutreten. 5. 5.1. Der Kläger bringt bezüglich der Kosten vor (Berufung Ziff. III./3), sollte die vorliegende Berufung abgewiesen werden, so sei zumindest zu berücksich- tigen, dass er im Verfahren vor Obergericht (gemeint wohl das Verfahren ZOR.2022.8) obsiegt habe und zumindest diejenigen Kosten der Beklagten aufzuerlegen seien. 5.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht darauf ankommt, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent- schieden wurde. Entsprechend hat für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwi- schenverfahren ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2; BGE 143 III 261 E. 4.2.5; BGE 139 III 33 E. 4.2, BGE 139 III 358 E. 3). Im - 10 - Weiteren hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. 5.3. Mit Entscheid vom 9. August 2022 im Verfahren ZOR.2022.8 wurde die Be- rufung des Klägers in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und zu weiteren Abklärungen und erneutem Ent- scheid zurückgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1.1). Insofern hat der Klä- ger zwar teilweise im obergerichtlichen Verfahren obsiegt, die Vorinstanz hat die Klage jedoch auch nach weiteren Abklärungen mit ihrem neuen Ent- scheid abgewiesen, womit der Kläger auch die Kosten für den obergericht- lichen Zwischenentscheid aus dem Verfahren ZOR.2022.8 zu tragen hat (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2). Eine besondere Situation im Sinne von Art. 107 ZPO, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würde, ist vor- liegend nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insofern bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung und die Beru- fung ist diesbezüglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfah- rens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'500.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) festzusetzen und wird mit dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist ausge- hend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abände- rungsverfahren von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (ge- rundet) Fr. 2'338.00 (Fr. 3'500.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger auferlegt. - 11 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'338.00 (inkl. Ausla- genpauschale und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer