4. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1 und 3: