2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgericht, vom 20. Oktober 2023 insoweit aufgehoben, als damit die Klage im Umfang von Fr. 58'050.00 (angebliche Unterwertübertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken) inkl. Beseitigung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang abgewiesen wurde, und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'224.25 festgesetzt. 3.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung wird auf Fr. 10'414.50 festgesetzt.