Zudem ist die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung zu bestimmen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 15'589.20. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 10'414.50 (= Fr. 15'589.20 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.