11, und Replik, act. 40). Nur für den Fall der Bejahung der Frage gelangt auch hinsichtlich dieses Anspruchs aArt. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung. Ansonsten ist Art. 60 Abs. 1 OR anwendbar, ob in der alten oder neuen Fassung hängt vom Zeitpunkt ab, ab dem die Kenntnis vom Schaden bzw. von der Person des Ersatzpflichtigen bejaht werden kann (vgl. oben E. 3.3.2.3.2). Nicht erforderlich ist (entgegen E. 5.4 des angefochtenen Entscheids) Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Haftpflicht begründenden Handlung. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, massgeblich ist jedoch nur die Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen Umstände (vgl. BGE 136 III 322 E.4.1).