kann oder nicht. Dies ist offen, nachdem diese Frage bisher nicht zur Anklage gebracht und der Beklagte deshalb auch nicht strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 4.3.1 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts, 1 Strafkammer, vom 19. Juni 2019, Klagebeilage 10). Demnach wird die Vorinstanz vorfrageweise zu prüfen haben, ob dem Beklagten auch hinsichtlich einer (allfälligen) Unterwertübertragung eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden müsste, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht (vgl. DÄPPEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 OR) (zum subjektiven Tatbestand vgl. die Behauptungen in der Klage, act. 11, und Replik, act. 40).