Denn vorgängig der Einholung eines Gutachtens wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Verjährung des Anspruchs zu befassen haben. Die Verjährung hängt ihrerseits davon ab, ob dem Beklagten auch im Zusammenhang mit der Unterwertübertragung der Liegenschaften eine strafbare Handlung vorgeworfen werden - 34 -