Demnach ist der Kläger diesbezüglich auch seiner Substantiierungsobliegenheit nachgekommen. Folglich kommt es diesbezüglich zu einem Beweisverfahren. Für den Beweis verwies der Kläger einerseits auf das Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) und anderseits beantragte er zusätzlich die Einholung eines Gutachtens i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 183 ff. ZPO. Die Klagebeilage 17 wurde von der Vorinstanz implizit als ungenügend für den Nachweis des vom Kläger behaupteten massgebenden Marktpreises erachtet. Demnach hätte sie das vom Kläger zusätzlich beantragte Gutachten einholen oder zumindest begründen müssen, weshalb darauf verzichtet werden könne. Demnach