4.5. [Fazit] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, der massgebende Grundstückpreis für die beiden umstrittenen Grundstücke habe Mitte 2021 Fr. 356'100.00 bzw. Fr. 300.00 / m2 betragen. Diese Behauptung wurde vom Beklagten bestritten. Die Behauptung des massgebenden Marktpreises durch den Kläger ist genügend detailliert. Es sind keine weiteren tatbestandsrelevanten oder für die Beweisabnahme notwendigen Tatsachen erkennbar, die der Kläger hinsichtlich des massgebenden Marktpreises hätte behaupten müssen. Demnach ist der Kläger diesbezüglich auch seiner Substantiierungsobliegenheit nachgekommen.