__ AG in Liquidation. Aus ihren Verträgen vom 21. Juni 2011 und vom 15. Juli 2011 (Klagebeilage 18) ergibt sich denn auch eindeutig, dass die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft (G._____ und die die C._____ AG in Liquidation) – wie von der Vorinstanz in derselben Erwägung selbst auch festgestellt wurde – gerade keine Wertsteigerung berücksichtigt haben, sodass eine solche auch noch nicht abgegolten worden sein kann. 4.4.2.2.4. Es ist entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 11, 21, 41 und 58) auch nicht ersichtlich, weshalb der - 33 -