Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass er solches im vorinstanzlichen Verfahren behauptete oder nachwies. Anderseits ist aus materiellrechtlicher Perspektive, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass es bei der Auflösung und der Liquidation der einfachen Gesellschaft gar nicht auf besagtes Schreiben (Klagebeilage 17) ankommt. Auch der Vorschlag von G._____ betreffend die Zahlung von Fr. 20'000.00 zur Abgeltung der Wertsteigerung richtete sich an den Beklagten persönlich und nicht an die C._____ AG in Liquidation.