Im Übrigen würde es, weil es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache handeln würde, auch nicht genügen, wenn bloss nicht auszuschliessen wäre, dass die Wertsteigerung bereits abgegolten worden wäre, wie es die Vorinstanz formuliert. Vielmehr hätte der Beklagte nach dem massgebenden Regelbeweismass nachweisen müssen, dass ein Mehrwert tatsächlich bereits abgegolten wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass er solches im vorinstanzlichen Verfahren behauptete oder nachwies.