Einerseits würde es sich dabei, wenn überhaupt, um eine anspruchsvernichtende Tatsache (Anspruchserfüllung) handeln, die im Rahmen der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime zunächst vom Beklagten hätte behauptet und mit einem entsprechenden Beweismittel hätte versehen werden müssen, bevor die Vorinstanz diese Tatsache überhaupt hätte berücksichtigen dürfen. Im Übrigen würde es, weil es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache handeln würde, auch nicht genügen, wenn bloss nicht auszuschliessen wäre, dass die Wertsteigerung bereits abgegolten worden wäre, wie es die Vorinstanz formuliert.