4.4.2.2.3. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, weshalb sich der Kläger zu der im Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) angebotenen Barzahlung in der Höhe von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung hätte äussern müssen, um seiner Substantiierungsobliegenheit zu genügen.