Gesellschaft (G._____ und die C._____ AG in Liquidation) nach dem Schreiben vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) und davon abweichend in ihren Verträgen vom 21. Juni 2011 und vom 15. Juli 2011 (Klagebeilage 18) betreffend die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft geeinigt, sodass die Klagebeilage 17 auch aus diesem Grund für die Auflösung und die Liquidation der einfachen Gesellschaft – und die damit zusammenhängende Frage der Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber der C._____ AG in Liquidation – als nicht relevant erscheint. Weder die Vorinstanz noch der Beklagte bringen jedenfalls Gegenteiliges vor.