Auch aus inhaltlicher Sicht ist nicht erkennbar, wie das Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) relevant sein sollte, zumal es von G._____ an den Beklagten persönlich (und nicht an die C._____ AG in Liquidation) gerichtet war und auch der Beklagte nur sein persönliches Einverständnis mit dem Schreiben unterschriftlich bestätigte und diesbezüglich gerade nicht im Namen der C._____ AG in Liquidation handelte. Weiter haben sich die beiden Gesellschafter der einfachen - 32 -