Es wird gerade die Aufgabe der sachverständigen Person sein, gestützt auf ihr Fachwissen eine massgebende Bewertungsmethode auszuwählen und gestützt darauf die Bewertung der beiden umstrittenen Grundstücke zum massgebenden Zeitpunkt herzuleiten. Aus diesem Grund geht der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort auch insoweit fehl, als er geltend macht, die Substantiierungsobliegenheit hätte vom Kläger erfordert, sich zur massgebenden Bewertungsmethode bzw. zur Herleitung der Berechnung zu äussern (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 16, 32, 38 f., 57 f. und 64).