Sämtliche dieser Tatsachen waren im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, bereits nachgewiesen oder in Bezug auf den massgebenden Marktpreis Mitte 2011 mit entsprechendem Beweisantrag (Gutachten) versehen behauptet. Insoweit ist es unzutreffend, wenn der Beklagte geltend macht, der Kläger habe die Höhe der Wertsteigerung nicht behauptet bzw. substantiiert (Anschlussberufungsantwort Rz. 39). Die Höhe der geltend gemachten Wertsteigerung - 31 -