Vorliegend streiten sich die Parteien darüber, ob eine Wertsteigerung betreffend die zwei umstrittenen Grundstücke im massgebenden Zeitraum (2003–2011) stattfand, und falls ja, wie hoch diese war, d.h. konkret, mit welchem Betrag G._____ und die C._____ AG in Liquidation, letztere handelnd durch den Beklagten, die Übertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken in das Alleineigentum von G._____ aufgrund der Auflösung der einfachen Gesellschaft hätten abgelten müssen.