Es sei völlig unverständlich, wie sich die im entsprechenden Schreiben verwendete Berechnungsweise zusammensetze. Auch habe sich der Kläger nicht zur im entsprechenden Schreiben aufgeführten angebotenen Bargeldzahlung von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung geäussert, sodass nicht auszuschliessen sei, dass diese bereits anderweitig abgegolten worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.5).