4.4.2.1.3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Recht des Klägers auf Beweis nach Art. 152 ZPO verletzte, in dem sie das von ihm sowohl in seiner Klage als auch in seiner Replik form- und fristgerecht beantragte Gutachten zum Nachweis des massgebenden Marktpreises der beiden umstrittenen Grundstücke per Mitte 2011 in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. Fr. 300.00 / m2 nicht einholte. - 30 -