Vielmehr bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Ferner haben die Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Verzicht auf die Einholung des form- und fristgerechten beantragten Gutachtens wäre demnach nur dann zulässig, wenn eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.