Auch wenn dieser Zusatz zum Beweismittelantrag ungewöhnlich – und unnötig – erscheinen mag, schadet dies dem Kläger nicht. Denn einerseits kam die Vorinstanz gerade zum Schluss, dass die Zustimmung des Beklagten gemäss dem Schreiben vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) nicht als Nachweis des massgebenden Marktpreises zu genügen vermöge, sodass der Kläger für diesen Fall klar an seinem Beweismittelantrag festhielt. Anderseits ist das Gericht auch unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht an eine von den Parteien angerufene Beweismittelreihenfolge gebunden. Vielmehr bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).