In der Replik (act. 95) setzte der Kläger das beantragte Gutachten ein weiteres Mal direkt in Verbindung zu seiner Behauptung, wonach der massgebende Grundstückpreis Fr. 300.00 / m2 betrage. Er verzichte jedoch auf seinen Beweismittelantrag, wenn das Gericht bereits gestützt auf die Zustimmung des Beklagten zum Preis von Fr. 300.00 / m2 zum Schluss gelange, ein Gutachten sei nicht notwendig. Auch wenn dieser Zusatz zum Beweismittelantrag ungewöhnlich – und unnötig – erscheinen mag, schadet dies dem Kläger nicht.