Richtig ist zwar, dass hier der übliche Aufbau einer anwaltlichen Rechtsschrift insofern nicht eingehalten wurde, als nicht durch entsprechende Formatierung separat eine Behauptung erfolgte und dann ein Beweismittel genannt wurde. Das ist unter der ZPO indessen auch nicht erforderlich, auch nicht bei anwaltlichen Eingaben. Die Formatierung ihrer Eingabe ist Sache der entsprechenden Partei, solange die Eingabe an sich verständlich ist und nicht ein Formmangel i.S.v. Art. 132 ZPO anzunehmen ist. Es ist daher zulässig, die beantragten Beweismittel, wie hier, im Fliesstext direkt anschliessend an die zu beweisende Tatsache anzufügen bzw. zu - 29 -