Der letzte Teilsatz, "resp. dieser Preis ist durch Gutachten festzulegen", kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass der Kläger, wenn das Gericht dennoch von einer gültigen Bestreitung seitens des Beklagten ausgehen sollte, die umstrittene Tatsache (d.h. den massgebenden Grundstückpreis) durch ein gerichtliches Gutachten beweisen will.