Damit behauptete der Kläger zunächst, dass sowohl G._____ als auch der Beklagte im Schreiben vom 26. April 2011 zum Ausdruck gebracht hätten, dass ein angemessener Grundstückpreis Mitte 2011 Fr. 300.00 / m2 betragen habe. Dann machte der Kläger geltend, die Bestreitung dieses Quadratmeterpreises durch den Beklagten sei angesichts seiner im Schreiben vom 26. April 2011 zum Ausdruck gebrachten Zustimmung schikanös, sodass – so ist der Kläger wohl zu verstehen –, diese Bestreitung aufgrund eines Verstosses gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) nicht zu hören sei. Der letzte Teilsatz, "resp.