4.4.2.1.2. Dasselbe folgt aus der Replik des Klägers. Darin führte der Kläger aus (act. 94): " [G._____], der im Handel mit Liegenschaften erfahren ist, erwähnt [in seinem Schreiben vom 26. April 2011 an den Beklagten {Klagebeilage 17}] ausdrücklich, für R._____ sei zum Zeitpunkt Mitte 2011 ein Quadratmeterpreis von CHF 300.-- angemessen. Der Beklagte erklärte sich mit dem ganzen Vorgehen gemäss KB 17 einverstanden und vermerkte dies eigenhändig auf diesem Schreiben. Wenn er nun bestreitet, der Quadratmeterpreis habe zum Zeitpunkt Mitte 2011 CHF 300.-- betragen, ist dies schikanös, resp.