Anderseits ergibt sich diese Bedingung bereits aus Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach überhaupt nur über bestrittene Tatsachen Beweis zu führen ist. Es kann daher festgehalten werden, dass der Kläger bereits in seiner Klage die Behauptung aufstellte, der Übergang der beiden umstrittenen Grundstücke in das Alleineigentum von G._____ hätte nur unter Verwendung des entsprechenden Marktpreises in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. in der Höhe von Fr. 300.00 / m2 erfolgen dürfen. Zum Nachweis der Behauptung, - 28 - wonach der Marktpreis Fr. 300.00 / m2 betragen soll, beantragte der Kläger form- und fristgerecht die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.