10 und 24) zweifellos, da er in seinem Beweismittelantrag gerade ausführte, es sei betreffend den Landwert der beiden umstrittenen Grundstücke im Juni / Juli 2011 ein Gutachten einzuholen. Dass der Kläger das Gutachten explizit nur für den Fall beantragte, in dem der Beklagte den Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 bestreiten sollte, schadet ihm entgegen der Ansicht des Beklagten (Anschlussberufungsantwort Rz. 14 und 64) nicht. Einerseits ist diese Bedingung mit der Klageantwort, in der der Beklagte einen massgebenden Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 bestreitet, zweifellos und definitiv eingetreten. Anderseits ergibt sich diese Bedingung bereits aus Art.