ihr Gesamteigentum an den beiden umstrittenen Grundstücken hätte aufgeben und deren Übergang in das Alleineigentum von G._____ hätte zustimmen dürfen. Weiter führte der Kläger auf der Folgeseite seiner Klage (act. 12) nach wie vor unter derselben Ziffer 6b zahlreiche Beweismittel an (Klageilagen 12– 20). Zudem steht dort: " Gutachten betr. Landwert in R._____ im Juni/Juli 2011 für den Fall, dass F._____ einen Wert von CHF 300.-- bestreiten sollte"