" Im zitierten Brief vom 26.04.2011 schreibt G._____ auf Seite 2: '… rund Fr. 300.--, was für [die beiden umstrittenen Grundstücke] heute ein korrekter Landpreis wäre.' (KB 17, rosa markiert)." Damit behauptete der Kläger, dass G._____ am 26. April 2011 gegenüber dem Beklagten seine Meinung geäussert habe, der korrekte Preis der beiden umstrittenen Grundstücke betrage rund Fr. 300.00 / m2. Aus dem angerufenen und der Klage beigelegten Schreiben (Klagebeilage 17) ergibt sich, dass diese Behauptung zweifellos korrekt ist. Weiter behauptete der Kläger in seiner Klage (act. 11):