4.4.2. Vor diesem Hintergrund wirft die Vorinstanz dem Kläger zweierlei vor: 4.4.2.1. Erstens berufe sich der Kläger zur Geltendmachung des Schadens infolge fehlender Berücksichtigung der Wertsteigerung einzig auf das Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17). Damit scheint die Vorinstanz davon auszugehen, der Kläger habe für den Nachweis der Wertsteigerung bzw. des massgebenden Grundstückpreises keine anderen Beweismittel vorgelegt bzw. beantragt. Das ist jedoch offensichtlich falsch: 4.4.2.1.1. In seiner Klage (act. 11) behauptete der Kläger zunächst: