Die C._____ AG in Liquidation kaufte am 3. Oktober 2003 zusammen mit G._____ (Bruder des Beklagten) als Gesamteigentümer zufolge einer einfachen Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR die beiden Grundstücke GB R._____ Nrn. […] (4.69a) und […] (7.18a). Hierfür bezahlten sie einen Preis von Fr. 240'000.00, was einem Quadratmeterpreis von Fr. 202.20 entspricht (Anschlussberufungsantwort Rz. 2; Klageantwortbeilage 6; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.3.5).